Tarifinformation zur Anwendung der Kurzstreckentarifs, BVG-West 1988
Aus den Tarifbestimmungen der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) 1988
4.1.
Die zulässige Fahrtenlänge mit einem Kurzstreckenfahrschein bzw. einem Fahrtenfeld der Kurzstreckensammelkarte beträgt in der Regel drei
Stationen U- bzw. S-Bahn oder sechs Omnibus- Haltestellen. Innerhalb der Bahnlinien ist zweimaliges, zwischen Omnibus und Bahn bzw. Omnibussen nur einmaliges Umsteigen gestattet.
Beim Umsteigen gilt: eine Bahnstation entspricht zwei Omnibus- Haltestellen.
4.2.
Der Kurzstreckenfahrschein berechtigt zum Erreichen des zulässigen Reisezieles auf dem kürzesten Wege und in kürzester Zeit.
Fahrtunterbrechungen und Rückfahrten sind nicht zulässig. Nach Erreichen des Reisezieles ist der Kurzstreckenfahrausweis ungültig.
4.3.
Bei Fahrtantritt im Omnibus muß der Fahrgast den Kurzstreckenfahrausweis unverzüglich entwerten, desgleichen bei U- und S-Bahn beim
Eintritt in den Bahnhofsbereich. Aus Fahrausweisautomaten erworbene Kurzstreckenfahrausweise sind bereits entwertet.
4.4.
Kurzstreckenfahrausweise gelten nicht
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für die Schiffsverbindung Wannsee - Kladow
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auf den Omnibus- Flughafenlinien 8 (auf dem Streckenabschnitt vom U- Bhf. Kurt- Schumacher- Platz bis Flughafen) und 9 (gesamte
Wegführung) und
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auf den Omnibus- Sonderlinien 98 nach Stolpe und 99 nach Drewitz
4.5.
Auf Omnibussen (außer Flughafenlinie 9), welche im Straßenzug Kurfürstendamm / Tauentzienstraße zwischen Wittenbergplatz und Rathenauplatz
verkehren, besteht die Möglichkeit, besondere Fahrscheine ohne Umsteigeberechtigung (Ku`damm- Tickets) zu erwerben.
Berliner Verkehrsbetriebe, 1.Mai 1988
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